Bonn Agreement - Accord de Bonn
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Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, 1983

 

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft –

in der Erkenntnis, dass die Verschmutzung der See durch Öl und andere Schadstoffe im Nordseegebiet die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten gefährden kann,

in Anbetracht dessen, dass eine solche Verschmutzung viele Ursachen hat und dass Unfälle und andere Ereignisse auf See Anlass zu großer Besorgnis geben,

überzeugt, dass die Fähigkeit zur Bekämpfung einer solchen Verschmutzung sowie die wirk­same Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Staaten für den Schutz ihrer Küsten und damit zusammenhängenden Interessen notwendig sind,

erfreut über die Fortschritte, die bereits im Rahmen des am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeich­neten Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee erzielt worden sind,

in dem Wunsch, die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung weiterzuentwickeln–

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet Anwendung,

(1)   wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt, und

(2)   auf die im Nordseegebiet durchgeführte Überwachung, mit deren Hilfe solche Verschmutzungen festgestellt und bekämpft und Verstöße gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können.  

Artikel 2  

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Nordseegebiet die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° nördlicher Breite sowie

a)      den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den Breiten­grad 57° 44’ 43“ nördlicher Breite bestimmt wird;

b)      den Ärmelkanal und seine Eingangsgewässer östlich einer Linie, die fünfzig Seemei­len westlich einer die Scilly-Inseln und die Insel Ouessant verbindenden Linie verläuft.  

Artikel 3  

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die in Artikel 1 bezeichneten Angelegen­heiten eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihnen erfordern.

(2)   Die Vertragsparteien erarbeiten und erlassen gemeinsam Richtlinien für die praktischen, einsatzmäßigen und technischen Aspekte gemeinsamer Maßnahmen und der in Artikel 6A bezeichneten koordinierten Überwachung.  

Artikel 4  

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Unterrichtung der anderen Vertragsparteien

a)      über ihre nationale Organisation, der die Bekämpfung einer Verschmutzung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Art und die Durchsetzung der Vorschriften zur Verhü­tung der Verschmutzung obliegt;

b)      über die zuständigen Behörden, die für die Entgegennahme und Abgabe von Meldun­gen über eine solche Verschmutzung sowie für die Behandlung von Fragen der gegen­seitigen Unterstützung und der koordinierten Überwachung durch die Vertragsparteien verantwortlich sind;

c)      über ihre nationalen Mittel zur Vermeidung oder Bekämpfung einer solchen Verschmut­zung, die für eine internationale Hilfe zur Verfügung gestellt werden könnten;

d)      über neue Wege zur Vermeidung einer solchen Verschmutzung und über neue wirksame Maßnahmen zur deren Bekämpfung;

e)      über größere Verschmutzungsereignisse dieser Art, die bekämpft wurden;

f)        über neue Entwicklungen in der Überwachungstechnologie;

g)      über ihre Erfahrungen bei der Anwendung von Überwachungsmitteln und –techniken für die Feststellung von Verschmutzung und die Verhinderung von Verstößen gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung, einschließlich der Anwendung in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien;

h)      über Informationen von gegenseitigem Interesse, die sie bei ihren Überwachungstätig­keiten erlangt haben;

i)        über ihre nationalen Überwachungsprogramme, einschließlich der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien.  

Artikel 5  

(1)   Erfährt eine Vertragspartei, dass sich im Nordseegebiet ein Unfall ereignet hat oder dass dort Öl oder andere Schadstoffe vorhanden sind, so dass mit einer ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer anderen Vertragspartei zu rechnen ist, so unterricht sie diese Vertragspartei unverzüglich durch ihre zustän­dige Behörde.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kapitäne aller ihre Flagge führenden Schiffe sowie die Führer der in ihren Staaten eingetragenen Luftfahrzeuge zu ersuchen, auf dem je nach den Umständen gangbarsten und geeignesten Weg unver­züglich folgendes zu melden:

a)      alle Unfälle, die eine Verschmutzung der See verursachen oder voraussichtlich verursachen werden;

b)      das Vorhandensein, die Art und den Umfang von Öl oder anderen Schadstof­fen, die voraussichtlich die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien ernstlich gefährden werden.  

(3)   Die Vertragsparteien legen ein Musterformblatt für die in Absatz 1 vorgeschriebene Meldung über Verschmutzungen fest.  

Artikel 6  

(1)   Allein für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Nordseegebiet in die in der Anlage zu dem Übereinkommen bezeichneten Zonen eingeteilt.

(2)   Die Vertragspartei, in deren Zone ein Fall nach Artikel 1 eintritt, trifft die notwendi­gen Feststellungen über die Art und das Ausmaß jedes Unfalls oder gegebenenfalls über die Art und ungefähre Menge des Öls oder der anderen Schadstoffe und über deren Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit.

(3)   Die betreffende Vertragspartei unterrichtet sofort alle anderen Vertragsparteien durch deren zuständige Behörden über ihre Feststellungen und über jede Maßnahme, die sie zur Bekämpfung des Öls oder der anderen Schadstoffe getroffen hat, und beobachtet diese Stoffe ständig, solange sie sich in ihrer Zone befinden.

(4)   Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Artikel hinsichtlich der Zonen gemeinsamer Verantwortung werden durch besondere technische Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien geregelt. Die anderen Vertragsparteien werden von diesen Vereinbarungen unterrichtet.  

Artikel 6A  

Die Überwachung wird, soweit angemessen, von den Vertragsparteien in den Zonen ihrer Verantwortung oder in den in Artikel 6 bezeichneten Zonen gemeinsamer Verantwortung durchgeführt. Die Vertragsparteien können zweiseitig oder mehrseitig Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung der Überwachung in allen oder einem Teil der Zonen der betreffenden Vertragsparteien schließen.  

Artikel 7  

Benötigt eine Vertragspartei Unterstützung, um eine Verschmutzung oder drohende Verschmutzung  auf See oder an ihrer Küste zu bekämpfen, so kann sie die anderen Vertragsparteien um Hilfe bitten. Vertragspar­teien, die Unterstützung anfordern, geben genau die Art der benötigten Unterstützung an. Die nach diesem Artikel um Hilfe gebetenen Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, unter Berücksichtigung – insbesondere im Fall einer Verschmutzung durch andere Schadstoffe als Öl – der ihnen zur Verfügung stehen­den technischen Mittel.    

Artikel 8  

(1)   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Völkerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

(2)   Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen darf keinesfalls als Vorentscheidung oder Begründung in einer Frage der Souveränität oder Hoheitsgewalt geltend gemacht werden.

(3)   Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen schränkt die Rechte der Vertragsparteien nicht ein, Überwachungstätigkeiten im Einklang mit dem Völkerrecht über die Grenzen ihrer Zonen hinaus durchzuführen.  

Artikel 9  

(1)   Solange keine auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage oder aus Anlass einer gemein­samen Bekämpfungsaktion geschlossene Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezüglich der Maßnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung einer Verschmutzung vorliegt, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Maß­nahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Maßgabe des Buchstabens a oder b.

a)      Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Maßnahme zu erstatten;

b)      wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veranlassung ergrif­fen, so trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Maßnahme.

(2)   Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernomme­nen Kosten zu tragen.

(3)   Sofern in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften oder sonstigen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, trägt jede Vertragspartei die Kosten ihrer nach Artikel 6A durchgeführten Überwachungstätigkeiten.  

Artikel 10  

Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Maßnahme nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren des hilfeleistenden Landes für die Erstattung solcher Kosten durch eine haftpflichtige natürliche oder juristische Person berechnet.  

Artikel 11  

Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für Maßnahmen zur Bekämpfung einer Verschmut­zung oder einer drohenden Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechtes und des Völkerrechts wiederzuerlangen.  

Artikel 12  

(1)   Tagungen der Vertragsparteien werden in regelmäßigen Zeitabständen sowie immer dann abgehalten, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach Maßgabe der Geschäftsord­nung beschlossen wird.

(2)   Auf ihrer ersten Tagung arbeiten die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung aus; für ihre Annahme ist Einstimmigkeit erforderlich.

(3)   Die Verwahrregierung beraumt die erste Tagung der Vertragsparteien so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.  

Artikel 13  

In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Ver­tragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das gleiche gilt im umgekehrten Fall.  

Artikel 14  

Aufgabe der Tagungen der Vertragsparteien ist es,

a)      eine allgemeine Aufsicht über die Durchführung dieses Übereinkommens auszuüben;

b)      die Wirksamkeit der aufgrund dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen zu über­prüfen;

c)      alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.    

Artikel 15  

(1)   Die Vertragsparteien sorgen für die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben im Zusammen­hang mit diesem Übereinkommen, wobei bestehende Regelungen im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte über die Verhütung der Meeresverschmutzung zu berücksichtigen sind, die für dieselbe Region in Kraft sind wie dieses Übereinkommen.

(2)   Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 v. H. zu den jährlichen Ausgaben für das Übereinkommen. Der Restbetrag der Ausgaben für das Übereinkommen wird zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts und entsprechend dem regelmäßig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Beitragsschlüssel aufgeteilt. In keinem Fall darf der Beitrag einer Vertragspartei zu diesem Restbetrag 20 v. H. des Restbetrags überschreiten.  

Artikel 16  

(1)   Unbeschadet des Artikels 17 wird ein Vorschlag einer Vertragspartei zur Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anlage auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft. Nach einstimmiger Annahme des Vorschlags wird die Änderung den Vertragsparteien von der Verwahrregierung mitgeteilt.

(2)   Eine solche Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragspar­teien erhalten hat.

Artikel 17  

(1)   Zwei oder mehr Vertragsparteien können die gemeinsamen Grenzen ihrer in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen ändern.

(2)   Eine solche Änderung tritt für alle Vertragsparteien am ersten Tag des sechsten Monats an dem Tag in Kraft, an dem sie von der Verwahrregierung mitgeteilt worden ist, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung eine Vertragspartei Einspruch erhoben oder Konsultationen über die Angelegenheit beantragt hat.  

Artikel 18  

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der Staaten, die zur Teilnahme an der am 13. September 1983 in Bonn abgehaltenen Konferenz über das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe eingeladen waren, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

(2)   Diese Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(3)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.  

Artikel 19  

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller in Artikel 18 bezeichneten Staaten und die Europäische Wirt­schaftsgemeinschaft es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am 9. Juni 1969 in Bonn beschlos­sene Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee außer Kraft.

Artikel 20  

(1)   Die Vertragsparteien können jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantikgebiets einstim­mig einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2)   In einem solchen Fall werden Artikel 2 und die Anlage entsprechend geändert. Die Änderun­gen sind auf einer Tagung der Vertragsparteien einstimmig anzunehmen; sie treten mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den beitretenden Staat in Kraft.  

Artikel 21  

(1)   Für jeden Staat, der diesem Übereinkommen beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.

(2)   Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinter­legt.

 

Artikel 22  

(1)   Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann es von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

(2)   Die Kündigung erfolgt durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifika­tion; diese Regierung notifiziert allen anderen Vertragparteien den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs.

(3)   Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie bei der Verwahrregie­rung eingegangen ist.

 

Artikel 23  

Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die in Artikel 18 Bezeichneten

a)      von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

b)      von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-; Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde und vom Eingang jeder Kündigungsanzeige;

c)      vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

d)      vom Eingang jeder Notifikation über die Genehmigung von Änderungen dieses Überein­kommens oder seiner Anlage und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen.  

Artikel 24  

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wort­laut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.  

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.  

Geschehen zu Bonn am 13. September 1983.


Anlage

 

Bezeichnung der Zonen nach Artikel 6 des Übereinkommens

(geändert durch die Vereinbarung zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden[1])

 

Die Zonen – mit Ausnahme der Zonen gemeinsamer Verantwortung – werden durch die Verbindungslinien folgender Punkte begrenzt:

 

Dänemark²                                                     Norwegen²

 

55°03’00,0“ N             8°22’00,0“ O               61°00’00,0“ N             4°30’00,0“ O

55°10’00,0“ N             7°30’00,0“ O               61°00’00,0” N             2°00’00,0” O

55°10’00,0” N             2°13’30,0” O               57°00’00,0” N             1°30’00,0” O

57°00’00,0” N             1°30’00,0” O               57°00’00,0” N             2°25’04,6” O

57°00’00,0” N             2°25’04,6” O               56°35’42,0” N             2°36’48,0” O

56°35’42,0” N             2°36’48,0” O               56°05’12,0” N             3°15’00,0” O

56°05’12,0” N             3°15’00,0” O               56°35’30,0” N             5°02’00,0” O

56°35’30,0” N             5°02’00,0” O               57°10’30,0” N             6°56’12,0” O

57°10’30,0” N             6°56’12,0” O               57°29’54,0” N             7°59’00,0” O

57°29’54,0” N             7°59’00,0” O               57°37’06,0” N             8°27’30,0” O

57°37’06,0” N             8°27’30,0” O               57°41’48,0” N             8°53’18,0” O

57°41’48,0” N             8°53’18,0” O               57°59’18,0” N             9°23’00,0” O

57°59’18,0” N             9°23’00,0” O               58°15’41,2” N             10°01’48,1” O (Punkt A)

58°15’41,2“ N             10°01’48,1“ O             58°30’41,2“ N             10°08’46,9“ O (Punkt B)

58°08’00,1” N             10°32’32,8” O             58°45’41,3” N             10°35’40,0” O (Punkt C)

57°49’00,6” N             11°02’55,6” O             58°53’34,0” N             10°38’25,0” O (Punkt D)

57°44’43,0” N             11°07’04,0” O             Weiter entlang der norwegisch-
                                                
                        schwedischen Grenze  

 

Deutschland                                                   Schweden[2]  

53°34’ N                     6°38’ O                       57°44’43,0“ N             11°07’04,0“ O

54°00’ N                     5°30’ O                       57°49’00,6” N             11°02’55,6” O

54°00’ N                     2°39’,1 O                    58°08’00,1” N             10°32’32,8” O

55°10’ N                     2°13’,5 O                    58°15’41,2” N             10°01’48,1” O (Punkt A)

55°10’ N                     7°30’ O                       58°30’41,2” N             10°08,46,9” O (Punkt B)

55°03’ N                     8°22’ O                       58°45’41,3“ N             10°35’40,0“ O (Punkt C)

                                                                        58°53’34,0“ N             10°38’25,0“ O (Punkt D)

                                                                        Weiter entlang der norwegisch-
                                                                       
schwedischen Grenze

 

Niederlande                                                    Vereinigtes Königreich  

51°32’ N                     3°18’ O                       61°00’ N                     0°50’ O

51°32’ N                     2°06’ O                       61°00’ N                     2°00’ O

52°30’ N                     3°10’ O                       57°00’ N                     1°30’ O

54°00’ N                     2°39’,1 O                    52°30’ N                     3°10’ O

54°00’ N                     5°30’ O                       51°32’ N                     2°06’ O

53°34’ N                     6°38’ O  

In der Abgrenzung zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden folgen die Grenzlinien zwischen den Koordinatenpunkten den großen Kreisbogen westlich und nördlich des Dreipunkts zwischen den Ländern beziehungsweise den geodätischen Linien südlich und östlich dieses Punktes. In der Abgrenzung zwischen Norwegen und Schweden verläuft jedoch die Grenzlinie zwischen den Punkten C und D als eine gerade Linie (Kompasslinie) und zwischen den Punkten A, B und C als große Kreisbogen. Alle geographischen Koordinaten beziehen sich auf den internationalen Erdellipsoid (Europäisches Datum, 1. Fassung 1950).  

Die Zonen gemeinsamer Verantwortung sind wie folgt festgelegt:  

(1)        Belgien, Frankreich und Vereinigtes Königreich
           
Seegebiet zwischen den Breitengraden 51°32’ N und 51°06’ N.  

(2)        Frankreich und Vereinigtes Königreich
           
Der Ärmelkanal südwestlich des Breitengrades 51°06’ N bis zu einer Verbindungslinie   zwischen folgenden Punkten:
   
         49°52’ N 07°44’ W und 48°27’ N 06°25’ W.



[1] Vereinbarung zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden zur Änderung der Anlage des Übereinkommens vom 13. September 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, geschehen zu Stockholm am 25. Januar 1994.

[2] Die neuen Zonen der Verantwortung im Anschluss an die Neuordnung der dänischen, norwegischen und schwedischen Zonen der Verantwortung, wurden ab dem 9. April 1995 wirksam und traten für die anderen Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. Oktober 1995 in Kraft.

 

 

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