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Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, 1983
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs
der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft –
in der Erkenntnis, dass die Verschmutzung der See durch Öl
und andere Schadstoffe im Nordseegebiet die Meeresumwelt und die Interessen
der Küstenstaaten gefährden kann,
überzeugt, dass die Fähigkeit zur Bekämpfung einer
solchen Verschmutzung sowie die wirksame Zusammenarbeit und gegenseitige
Unterstützung der Staaten für den Schutz ihrer Küsten und damit zusammenhängenden
Interessen notwendig sind,
erfreut über die Fortschritte, die bereits im Rahmen des
am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zur Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee erzielt worden sind,
in dem Wunsch, die gegenseitige Unterstützung und
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung weiterzuentwickeln–
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet Anwendung,
(1)
wenn
die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere
Schadstoffe im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, eine ernste
und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende
Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt, und
(2)
auf
die im Nordseegebiet durchgeführte Überwachung, mit deren Hilfe solche
Verschmutzungen festgestellt und bekämpft und Verstöße gegen Vorschriften
zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
Nordseegebiet die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° nördlicher
Breite sowie
a)
den
Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den
Breitengrad 57° 44’ 43“ nördlicher Breite bestimmt wird;
b)
den
Ärmelkanal und seine Eingangsgewässer östlich einer Linie, die fünfzig
Seemeilen westlich einer die Scilly-Inseln und die Insel Ouessant
verbindenden Linie verläuft.
Artikel 3
(1)
Die
Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die in Artikel 1 bezeichneten
Angelegenheiten eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihnen erfordern.
(2)
Die
Vertragsparteien erarbeiten und erlassen gemeinsam Richtlinien für die
praktischen, einsatzmäßigen und technischen Aspekte gemeinsamer Maßnahmen
und der in Artikel 6A bezeichneten koordinierten Überwachung.
Artikel 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Unterrichtung
der anderen Vertragsparteien
a)
über
ihre nationale Organisation, der die Bekämpfung einer Verschmutzung der in
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Art und die Durchsetzung der Vorschriften zur
Verhütung der Verschmutzung obliegt;
b)
über
die zuständigen Behörden, die für die Entgegennahme und Abgabe von Meldungen
über eine solche Verschmutzung sowie für die Behandlung von Fragen der gegenseitigen
Unterstützung und der koordinierten Überwachung durch die Vertragsparteien
verantwortlich sind;
c)
über
ihre nationalen Mittel zur Vermeidung oder Bekämpfung einer solchen Verschmutzung,
die für eine internationale Hilfe zur Verfügung gestellt werden könnten;
d)
über
neue Wege zur Vermeidung einer solchen Verschmutzung und über neue wirksame
Maßnahmen zur deren Bekämpfung;
e)
über
größere Verschmutzungsereignisse dieser Art, die bekämpft wurden;
f)
über neue Entwicklungen in der Überwachungstechnologie;
g)
über
ihre Erfahrungen bei der Anwendung von Überwachungsmitteln und –techniken für
die Feststellung von Verschmutzung und die Verhinderung von Verstößen gegen
Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung, einschließlich der Anwendung
in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien;
h)
über
Informationen von gegenseitigem Interesse, die sie bei ihren Überwachungstätigkeiten
erlangt haben;
i)
über ihre nationalen Überwachungsprogramme, einschließlich
der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien.
Artikel 5
(1)
Erfährt
eine Vertragspartei, dass sich im Nordseegebiet ein Unfall ereignet hat oder
dass dort Öl oder andere Schadstoffe vorhanden sind, so dass mit einer
ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer
anderen Vertragspartei zu rechnen ist, so unterricht sie diese Vertragspartei
unverzüglich durch ihre zuständige Behörde.
(2)
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die Kapitäne aller ihre Flagge führenden
Schiffe sowie die Führer der in ihren Staaten eingetragenen Luftfahrzeuge zu
ersuchen, auf dem je nach den Umständen gangbarsten und geeignesten Weg unverzüglich
folgendes zu melden:
a)
alle
Unfälle, die eine Verschmutzung der See verursachen oder voraussichtlich
verursachen werden;
b)
das
Vorhandensein, die Art und den Umfang von Öl oder anderen Schadstoffen, die
voraussichtlich die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner
oder mehrerer Vertragsparteien ernstlich gefährden werden.
(3)
Die
Vertragsparteien legen ein Musterformblatt für die in Absatz 1
vorgeschriebene Meldung über Verschmutzungen fest.
Artikel 6
(1)
Allein
für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Nordseegebiet in die in der
Anlage zu dem Übereinkommen bezeichneten Zonen eingeteilt.
(2)
Die
Vertragspartei, in deren Zone ein Fall nach Artikel 1 eintritt, trifft die
notwendigen Feststellungen über die Art und das Ausmaß jedes Unfalls oder
gegebenenfalls über die Art und ungefähre Menge des Öls oder der anderen
Schadstoffe und über deren Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit.
(3)
Die
betreffende Vertragspartei unterrichtet sofort alle anderen Vertragsparteien
durch deren zuständige Behörden über ihre Feststellungen und über jede Maßnahme,
die sie zur Bekämpfung des Öls oder der anderen Schadstoffe getroffen hat,
und beobachtet diese Stoffe ständig, solange sie sich in ihrer Zone befinden.
(4)
Die
Verpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Artikel hinsichtlich der
Zonen gemeinsamer Verantwortung werden durch besondere technische
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien geregelt. Die anderen
Vertragsparteien werden von diesen Vereinbarungen unterrichtet.
Artikel 6A
Die Überwachung wird, soweit angemessen, von den
Vertragsparteien in den Zonen ihrer Verantwortung oder in den in Artikel 6
bezeichneten Zonen gemeinsamer Verantwortung durchgeführt. Die
Vertragsparteien können zweiseitig oder mehrseitig Übereinkünfte oder
sonstige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung der Überwachung
in allen oder einem Teil der Zonen der betreffenden Vertragsparteien schließen.
Artikel 7
Benötigt eine Vertragspartei Unterstützung, um eine
Verschmutzung oder drohende Verschmutzung auf
See oder an ihrer Küste zu bekämpfen, so kann sie die anderen
Vertragsparteien um Hilfe bitten. Vertragsparteien, die Unterstützung
anfordern, geben genau die Art der benötigten Unterstützung an. Die nach
diesem Artikel um Hilfe gebetenen Vertragsparteien bemühen sich nach besten
Kräften, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, unter Berücksichtigung
– insbesondere im Fall einer Verschmutzung durch andere Schadstoffe als Öl
– der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel.
Artikel 8
(1)
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige
es in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund
des Völkerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung
der Meeresverschmutzung.
(2)
Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen darf
keinesfalls als Vorentscheidung oder Begründung in einer Frage der Souveränität
oder Hoheitsgewalt geltend gemacht werden.
(3)
Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen schränkt
die Rechte der Vertragsparteien nicht ein, Überwachungstätigkeiten im
Einklang mit dem Völkerrecht über die Grenzen ihrer Zonen hinaus durchzuführen.
Artikel 9
(1)
Solange keine auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage
oder aus Anlass einer gemeinsamen Bekämpfungsaktion geschlossene Übereinkunft
über die finanziellen Regelungen bezüglich der Maßnahmen der
Vertragsparteien zur Bekämpfung einer Verschmutzung vorliegt, tragen die
Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Verschmutzung nach Maßgabe des Buchstabens a oder b.
a)
Wurde
die Maßnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer
anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der
hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Maßnahme zu erstatten;
b)
wurde
die Maßnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veranlassung ergriffen, so
trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Maßnahme.
(2)
Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit
widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei
bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.
(3)
Sofern in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften
oder sonstigen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, trägt jede
Vertragspartei die Kosten ihrer nach Artikel 6A durchgeführten Überwachungstätigkeiten.
Artikel 10
Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten
der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei
ergriffenen Maßnahme nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren
des hilfeleistenden Landes für die Erstattung solcher Kosten durch eine
haftpflichtige natürliche oder juristische Person berechnet.
Artikel 11
Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er
in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für
Maßnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden
Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des
innerstaatlichen Rechtes und des Völkerrechts wiederzuerlangen.
Artikel 12
(1)
Tagungen der Vertragsparteien werden in regelmäßigen
Zeitabständen sowie immer dann abgehalten, wenn dies aufgrund besonderer Umstände
nach Maßgabe der Geschäftsordnung beschlossen wird.
(2)
Auf ihrer ersten Tagung arbeiten die Vertragsparteien eine
Geschäftsordnung und eine Finanzordnung aus; für ihre Annahme ist
Einstimmigkeit erforderlich.
(3)
Die Verwahrregierung beraumt die erste Tagung der
Vertragsparteien so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
an.
Artikel 13
In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen zu, die
der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen,
in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das gleiche
gilt im umgekehrten Fall.
Artikel 14
Aufgabe der Tagungen der Vertragsparteien ist es,
a)
eine
allgemeine Aufsicht über die Durchführung dieses Übereinkommens auszuüben;
b)
die
Wirksamkeit der aufgrund dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;
c)
alle
anderen Aufgaben wahrzunehmen, die nach diesem Übereinkommen erforderlich
sind.
Artikel 15
(1)
Die Vertragsparteien sorgen für die Wahrnehmung der
Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, wobei
bestehende Regelungen im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte über
die Verhütung der Meeresverschmutzung zu berücksichtigen sind, die für
dieselbe Region in Kraft sind wie dieses Übereinkommen.
(2)
Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5
v. H. zu den jährlichen Ausgaben für das Übereinkommen. Der Restbetrag der
Ausgaben für das Übereinkommen wird zwischen den Vertragsparteien mit
Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis ihres
Bruttosozialprodukts und entsprechend dem regelmäßig von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Beitragsschlüssel
aufgeteilt. In keinem Fall darf der Beitrag einer Vertragspartei zu diesem
Restbetrag 20 v. H. des Restbetrags überschreiten.
Artikel 16
(1)
Unbeschadet des Artikels 17 wird ein Vorschlag einer
Vertragspartei zur Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anlage auf
einer Tagung der Vertragsparteien geprüft. Nach einstimmiger Annahme des
Vorschlags wird die Änderung den Vertragsparteien von der Verwahrregierung
mitgeteilt.
(2)
Eine solche Änderung tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung Notifikationen über
die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.
Artikel 17
(1)
Zwei oder mehr Vertragsparteien können die gemeinsamen
Grenzen ihrer in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen ändern.
(2)
Eine solche Änderung tritt für alle Vertragsparteien am
ersten Tag des sechsten Monats an dem Tag in Kraft, an dem sie von der
Verwahrregierung mitgeteilt worden ist, sofern nicht innerhalb von drei
Monaten nach dieser Mitteilung eine Vertragspartei Einspruch erhoben oder
Konsultationen über die Angelegenheit beantragt hat.
Artikel 18
(1)
Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der
Staaten, die zur Teilnahme an der am 13. September 1983 in Bonn abgehaltenen
Konferenz über das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe eingeladen waren,
und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
(2)
Diese Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie es ohne
Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem
sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen
und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(3)
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 19
(1)
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller in Artikel 18
bezeichneten Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft es ohne
Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder
eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am
9. Juni 1969 in Bonn beschlossene Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee außer Kraft.
Artikel 20
(1)
Die Vertragsparteien können jeden anderen Küstenstaat
des Nordostatlantikgebiets einstimmig einladen, diesem Übereinkommen
beizutreten.
(2)
In einem solchen Fall werden Artikel 2 und die Anlage
entsprechend geändert. Die Änderungen sind auf einer Tagung der
Vertragsparteien einstimmig anzunehmen; sie treten mit dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens für den beitretenden Staat in Kraft.
Artikel 21
(1)
Für jeden Staat, der diesem Übereinkommen beitritt,
tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem dieser
Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 22
(1)
Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft
gewesen ist, kann es von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
(2)
Die Kündigung erfolgt durch eine an die Verwahrregierung
gerichtete schriftliche Notifikation; diese Regierung notifiziert allen
anderen Vertragparteien den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres
Eingangs.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie bei der Verwahrregierung eingegangen ist.
Artikel 23
Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und
die in Artikel 18 Bezeichneten
a)
von
jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
b)
von
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-; Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde und vom Eingang jeder Kündigungsanzeige;
c)
vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d)
vom
Eingang jeder Notifikation über die Genehmigung von Änderungen dieses Übereinkommens
oder seiner Anlage und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen.
Artikel 24
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher,
englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird
bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt
den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften sowie dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1983.
Anlage
Bezeichnung
der Zonen nach Artikel 6 des Übereinkommens
(geändert
durch die Vereinbarung zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden[1])
Die Zonen – mit Ausnahme der Zonen gemeinsamer
Verantwortung – werden durch die Verbindungslinien folgender Punkte begrenzt:
Dänemark²
Norwegen²
55°03’00,0“ N
8°22’00,0“ O
61°00’00,0“ N
4°30’00,0“ O
55°10’00,0“ N
7°30’00,0“ O
61°00’00,0” N
2°00’00,0” O
55°10’00,0” N
2°13’30,0” O
57°00’00,0” N
1°30’00,0” O
57°00’00,0” N
1°30’00,0” O
57°00’00,0” N
2°25’04,6” O
57°00’00,0” N
2°25’04,6” O
56°35’42,0” N
2°36’48,0” O
56°35’42,0” N
2°36’48,0” O
56°05’12,0” N
3°15’00,0” O
56°05’12,0” N
3°15’00,0” O
56°35’30,0” N
5°02’00,0” O
56°35’30,0” N
5°02’00,0” O
57°10’30,0” N
6°56’12,0” O
57°10’30,0” N
6°56’12,0” O
57°29’54,0” N
7°59’00,0” O
57°29’54,0” N
7°59’00,0” O
57°37’06,0” N
8°27’30,0” O
57°37’06,0” N
8°27’30,0” O
57°41’48,0” N
8°53’18,0” O
57°41’48,0” N
8°53’18,0” O
57°59’18,0” N
9°23’00,0” O
57°59’18,0” N
9°23’00,0” O
58°15’41,2” N
10°01’48,1” O (Punkt A)
58°15’41,2“ N
10°01’48,1“ O
58°30’41,2“ N
10°08’46,9“ O (Punkt B)
58°08’00,1” N
10°32’32,8” O
58°45’41,3” N
10°35’40,0” O (Punkt C)
57°49’00,6” N
11°02’55,6” O
58°53’34,0” N
10°38’25,0” O (Punkt D)
57°44’43,0” N
11°07’04,0” O
Weiter entlang der norwegisch-
schwedischen Grenze
Deutschland
Schweden[2]
53°34’ N
6°38’ O
57°44’43,0“ N
11°07’04,0“ O
54°00’ N
5°30’ O
57°49’00,6” N
11°02’55,6” O
54°00’ N
2°39’,1 O
58°08’00,1” N
10°32’32,8” O
55°10’ N
2°13’,5 O
58°15’41,2” N
10°01’48,1” O (Punkt A)
55°10’ N
7°30’ O
58°30’41,2” N
10°08,46,9” O (Punkt B)
55°03’ N
8°22’ O
58°45’41,3“ N
10°35’40,0“ O (Punkt C)
58°53’34,0“ N
10°38’25,0“ O (Punkt D)
Weiter entlang der norwegisch-
schwedischen Grenze
Niederlande
Vereinigtes Königreich
51°32’ N
3°18’ O
61°00’ N
0°50’ O
51°32’ N
2°06’ O
61°00’ N
2°00’ O
52°30’ N
3°10’ O
57°00’ N
1°30’ O
54°00’ N
2°39’,1 O
52°30’ N
3°10’ O
54°00’ N
5°30’ O
51°32’ N
2°06’ O
53°34’ N
6°38’ O
In der Abgrenzung zwischen Dänemark, Norwegen und
Schweden folgen die Grenzlinien zwischen den Koordinatenpunkten den großen
Kreisbogen westlich und nördlich des Dreipunkts zwischen den Ländern
beziehungsweise den geodätischen Linien südlich und östlich dieses Punktes.
In der Abgrenzung zwischen Norwegen und Schweden verläuft jedoch die Grenzlinie
zwischen den Punkten C und D als eine gerade Linie (Kompasslinie) und zwischen
den Punkten A, B und C als große Kreisbogen. Alle geographischen Koordinaten
beziehen sich auf den internationalen Erdellipsoid (Europäisches Datum, 1.
Fassung 1950).
Die Zonen gemeinsamer Verantwortung sind wie folgt
festgelegt:
(1)
Belgien, Frankreich und Vereinigtes Königreich
Seegebiet
zwischen den Breitengraden 51°32’ N und 51°06’ N.
(2)
Frankreich und Vereinigtes Königreich
Der Ärmelkanal
südwestlich des Breitengrades 51°06’ N bis zu einer Verbindungslinie
zwischen folgenden Punkten:
[1]
Vereinbarung zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden zur Änderung der
Anlage des Übereinkommens vom 13. September 1983 zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe,
geschehen zu Stockholm am 25. Januar 1994.
[2]
Die neuen Zonen der Verantwortung im Anschluss an die Neuordnung der dänischen,
norwegischen und schwedischen Zonen der Verantwortung, wurden ab dem 9.
April 1995 wirksam und traten für die anderen Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens
am 1. Oktober 1995 in Kraft.
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